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   LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2022 - 5 Sa 471/21   

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https://dejure.org/2022,30000
LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2022 - 5 Sa 471/21 (https://dejure.org/2022,30000)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21.07.2022 - 5 Sa 471/21 (https://dejure.org/2022,30000)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21. Juli 2022 - 5 Sa 471/21 (https://dejure.org/2022,30000)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen Arbeitgeber wegen Burnout und Coronainfektion

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Burnout; Coronainfektion; Schadensersatz; Schmerzensgeld; Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Burnout und Coronainfektion

  • rechtsportal.de

    Burnout; Coronainfektion; Schadensersatz; Schmerzensgeld; Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Burnout und Coronainfektion

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 22.02.2012 - 5 AZR 765/10

    Vereinbarung einer pauschalen Abgeltung von Mehrarbeitsvergütung im

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2022 - 5 Sa 471/21
    Der Kläger konnte bereits bei Vertragsschluss erkennen, was ggf. "auf ihn zukommt" und welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss (vgl. BAG 22.02.2012 - 5 AZR 765/10 - Rn. 16 mwN).
  • BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 709/06

    Persönlichkeitsverletzung - Mobbing - Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2022 - 5 Sa 471/21
    Die Beweislast für die Pflichtverletzung trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Gläubiger und damit der Arbeitnehmer (vgl. BAG 15.09.2016 - 8 AZR 351/15 - Rn. 30 ff mwN; BAG 16.05.2007 - 8 AZR 709/06 - Rn. 88 mwN).
  • BAG, 19.11.2015 - 6 AZR 559/14

    Ausschlussfrist im Insolvenzplan - § 113 Satz 3 InsO

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2022 - 5 Sa 471/21
    Bei der Ermittlung eines Verdienstausfallschadens ist in allen Fällen von der sog. Bruttolohnmethode auszugehen (vgl. BAG 19.11.2015 - 6 AZR 559/14 - Rn. 44 ff mwN).
  • BAG, 15.09.2016 - 8 AZR 351/15

    "Mobbing" - Auslegung von Klageanträgen - Ersatz des materiellen Schadens -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2022 - 5 Sa 471/21
    Die Beweislast für die Pflichtverletzung trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Gläubiger und damit der Arbeitnehmer (vgl. BAG 15.09.2016 - 8 AZR 351/15 - Rn. 30 ff mwN; BAG 16.05.2007 - 8 AZR 709/06 - Rn. 88 mwN).
  • BGH, 28.09.2000 - IX ZR 6/99

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtslage bei

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2022 - 5 Sa 471/21
    Der kann daher das Rechtsmittel auch nach Ablauf der Begründungsfrist bis zum Schluss der Berufungsverhandlung erweitern, soweit die fristgerecht vorgetragenen Berufungsgründe die Antragserweiterung decken (vgl. BGH 28.09.2000 - IX ZR 6/99 - Rn. 11 mwN).
  • BAG, 22.04.2004 - 8 AZR 269/03

    Schadensersatz wegen Auflösungsverschuldens

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2022 - 5 Sa 471/21
    Für die Zeit nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, mithin ab 1. Dezember 2020, könnte der Kläger aufgrund der Spezialregelung in § 628 Abs. 2 BGB ohnehin keinen Schadensersatz verlangen (vgl. BAG 22.04.2004 - 8 AZR 269/03 - Rn. 52 mwN; ErK/Müller-Glöge 22. Aufl. BGB § 628 Rn. 47, 48).
  • BAG, 24.10.2019 - 8 AZR 528/18

    Berufungsbegründung bei voneinander abhängigen prozessualen Ansprüchen -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2022 - 5 Sa 471/21
    Eine eigenständige Begründung der Berufung ist jedoch entbehrlich, wenn mit der Begründung der Berufung über den einen Streitgegenstand zugleich dargelegt ist, dass die Entscheidung über den anderen unrichtig ist (vgl. BAG 24.10.2019 - 8 AZR 528/18 - Rn. 18 mwN).
  • BGH, 15.03.2022 - VIII ZB 43/21

    Inhaltliche Anforderungen an eine Berufungsbegründung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2022 - 5 Sa 471/21
    Zwar muss sich die Berufungsbegründung gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (vgl. BGH 15.03.2022 - VIII ZB 43/21 - Rn. 13 mwN).
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